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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 2 Beginn des Verfahrens
(1) 1Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. 2Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Telemedienangeboten beigefügt werden. 3Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.
(2) 1Die Anregung auf Aufnahme eines Mediums in die Liste soll schriftlich begründet werden. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. 4Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022
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Frühere Fassungen von § 2 DVO-JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DVO-JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO-JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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