Bei Ordnungswidrigkeiten nach §
7 Abs. 1 Nr. 4 des
Handelsklassengesetzes sowie nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach §
3 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.