Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
|

§ 23 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,

2.
Probezeit: § 13,

3.
Anstellung: § 9 Abs. 2,

4.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,

5.
Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed