(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:
- 1.
- Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,
- 2.
- Probezeit: § 13,
- 3.
- Anstellung: § 9 Abs. 2,
- 4.
- Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,
- 5.
- Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von §
9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.