Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt V - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
|

Abschnitt V Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 22 Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis



(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn (§ 12) bewährt hat.

(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt die Beamtin oder der Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften für Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt waren.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in § 12 genannten Laufbahnen erworben haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

(6) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag, die von der erfolgreichen Unterweisung abhängig gemacht werden kann, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.


§ 23 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,

2.
Probezeit: § 13,

3.
Anstellung: § 9 Abs. 2,

4.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,

5.
Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.


§ 24 Übergangsregelungen



(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, werden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.

(3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet werden.


§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.