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§ 24 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 24 Übergangsregelungen



(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, werden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.

(3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet werden.

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