(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.