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§ 23 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 23 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,

2.
Probezeit: § 13,

3.
Anstellung: § 9 Abs. 2,

4.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,

5.
Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

 
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