| § 52 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 52 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 52 Einführung | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. d 3 Satz 1ürfen die zugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt werden. (2) (aufgehoben) |