Dritter Abschnitt - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
§ 48 Zulassungsantrag
§ 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 52 Einführung

Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung

Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren

§ 48 Zulassungsantrag


§ 48 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. 2Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. 3Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss. 4Der Zulassungsantrag muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere angeben. 5Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.

(2) 1Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts oder ein gebilligter Prospekt und die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen. 2Der Geschäftsführung sind auf Verlangen insbesondere vorzulegen

1.
ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach neuestem Stand;

2.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;

3.
die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;

4.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlußprüfer;

5.
ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe;

6.
im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Musterstück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpapiere (Mantel und Bogen);

7.
im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß

a)
die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt werden und

b)
er auf Anforderung der Geschäftsführung die Sammelurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wertpapiere auszugeben;

7a.
im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

a)
ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgenommen worden ist,

b)
dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist;

8.
im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktiengesetzes).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1423 m.W.v. 10. Juni 2021

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§ 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts


§ 48a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sollen und für die ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Geschäftsführung zulassen, wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den Prospekt aufgenommen werden. 2Die endgültigen Bedingungen müssen vor der Einführung der Schuldverschreibungen nach Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019

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§ 49 (aufgehoben)


§ 49 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007

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§ 50 Zeitpunkt der Zulassung


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007

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§ 51 Veröffentlichung der Zulassung


§ 51 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 52 Einführung


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007



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