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Abschnitt 1 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),

2.
die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kenntnisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),

3.
die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung.


§ 2 Bestehen der Meisterprüfung, Bewertungssystem



(1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden worden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und im Falle von Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 - 92 Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

unter 92 - 81 Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

unter 81 - 67 Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

unter 67 - 50 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

unter 50 - 30 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,

unter 30 - 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der nach Absatz 2 erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 - 92 Punkte die Note: sehr gut,

unter 92 - 81 Punkte die Note: gut,

unter 81 - 67 Punkte die Note: befriedigend,

unter 67 - 50 Punkte die Note: ausreichend,

unter 50 - 30 Punkte die Note: mangelhaft,

unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(5) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.


§ 3 Wiederholung der Meisterprüfung



(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.