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§ 18 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 18 Mitwirkung von Vereinigungen



Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft betroffen sind, können Verbände und Zusammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hinzugezogen werden.