Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 22 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 22 Sammelverpflegung



(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sammelverpflegung aufgenommen werden, melden sich unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kartenausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.

(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrichtung zur Sammelverpflegung aus oder wird er beurlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung.

Anzeige