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§ 23 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 23 Abgabe von Milch



(1) An Verbraucher sollen

1.
lose wärmebehandelte Konsummilch,

2.
abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, ausgenommen ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch,

nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem Endverteiler, von dem sie während eines Versorgungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Bestellschein anmelden.

(2) Bestellscheine sind

1.
für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,

2.
für die Vorbestellung von Vollmilch oder teilentrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Milchkarte.

(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzutrennen und einzubehalten und den Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Berechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen.

(4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Eintragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teilentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milchkarte abgegeben.