(1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche Mengen und unter Berücksichtigung der Transport- und Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr- oder Mindermengen, die sich bei dieser Handhabung ergeben, werden bei den folgenden Bezugsscheinausgaben berücksichtigt.
(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in einem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig liefern können, sind verpflichtet, den Bezugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der Erklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur bestimmte Teilmengen liefern können.
(3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf Antrag stückeln.