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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 37 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 37 Stadtstaatenklausel



Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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