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Änderung § 5 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 14.06.2026

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Inhalt und Veröffentlichung der Notierung


(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als 'Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ... ' zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. 2 Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. 3 Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind.

(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest

1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,

2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,

3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,

4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muß, und

5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.

(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.



(heute geltende Fassung) 

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