Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Zweijährige Berufsfachschule



Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), entspricht, in der II. Richtung: Metall wird mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.



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