(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§
1,
5 und
6, die bei Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in §
1 bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(3) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
7 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.