§ 13b - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |

§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner


§ 13b hat 21 frühere Fassungen und wird in 54 Vorschriften zitiert

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

4.
1Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. 3Nummer 1 bleibt unberührt;

5.
Lieferungen

a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und

b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;

6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;

7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;

8.
1Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. 2Nummer 1 bleibt unberührt;

9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);

10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;

11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;

12.
1sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. 2Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. 2Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) 1In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. 2In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. 3Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. 4Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. 5In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. 6Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. 8Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 6 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. 9Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. 10Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. 11In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,

2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,

3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,

4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,

5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder

6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. 2Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. 3Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. 4Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. 5Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. 2Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;

2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;

3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.


Text in der Fassung des Artikels 22 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 1. April 2024

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 13b UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 22 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 11 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 10 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 01.10.2014Artikel 8 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 7 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 10 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 10 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 10 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 13 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 6 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 4 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 4 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 7 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13b UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4c UStG Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen (vom 01.01.2022)
... und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie 2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, sofern die ...
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (vom 29.12.2020)
... Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, ...
§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (vom 01.07.2021)
... die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (2) ... des § 2a. (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er ... eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe ...
§ 14b UStG Aufbewahrung von Rechnungen (vom 29.12.2020)
... Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des ...
§ 15 UStG Vorsteuerabzug (vom 01.01.2020)
... Satz 1 im Inland bewirkt wird; 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 , die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine ... Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5 , nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c ... ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § ... 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 ...
§ 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (vom 01.07.2021)
...  (1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ( § 13b Absatz 7 Satz 2 ) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei ...
§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage (vom 21.12.2022)
... Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2023)
... abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). ... (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ( § 13b Absatz 7 Satz 2 ), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland ... zu übermitteln. (12) Im Ausland ansässige Unternehmer ( § 13b Absatz 7 ), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen ...
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (vom 01.04.2021)
...  (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ( § 13b Absatz 7 Satz 2 ) können die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nur in dem Mitgliedstaat der ...
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (vom 01.04.2021)
...  (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ( § 13b Absatz 7 Satz 2 ) oder im Auftrag handelnde Vertreter können die Teilnahme an dem besonderen ...
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (vom 01.01.2020)
... des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5 , § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des ...
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten (vom 01.07.2021)
... Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen ... sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge; 8. in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende ...
§ 25 UStG Besteuerung von Reiseleistungen (vom 18.12.2019)
... die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § ...
§ 25a UStG Differenzbesteuerung (vom 31.07.2014)
... die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer ...
§ 26 UStG Durchführung, Erstattung in Sonderfällen (vom 01.01.2023)
... wurde. Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung dieser ... Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden. (4) Die §§ 13b , 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, ... 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete ... und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich ...
Anlage 3 UStG (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7 (vom 01.01.2011)
Anlage 4 UStG (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vom 06.11.2015)
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen
B. v. 26.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1120
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Gaststaatgesetz
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929
§ 12 GastStaaG Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
... Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro ...

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 30a UStDV Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen (vom 01.07.2010)
... der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Absatz 5 des Gesetzes, wenn 1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des ...
§ 33 UStDV Rechnungen über Kleinbeträge (vom 01.01.2017)
... 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des ...
§ 59 UStDV Vergütungsberechtigte Unternehmer (vom 01.07.2021)
... Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( § 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. ...

Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)
neugefasst durch B. v. 03.10.1988 BGBl. I S. 1780; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 1 UStErstV (vom 01.07.2010)
... einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt; 2. die von ihr nach § 13b Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn ...

Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 II Nr. 351
Anhang LAKStiftAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
... Verfahren durchgeführt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von der Stiftung nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro (in ...

Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 II Nr. 158, Nr. 254
Anlage EZMWAbkV
... und 4.die Steuer gezahlt wurde. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die vom Zentrum nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 12 8. VStÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 15 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt. 2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben." 6. § 13b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie ... Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, ... die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden." ... wie folgt gefasst: „(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er ... eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe ... Steuer gezahlt wurde. Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 9 StRAnpG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... ii. b) Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben. 3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Das Bundesministerium der Finanzen ...
Artikel 10 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,". 2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe ...
Artikel 11 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Lieferungen der in der Anlage 4 ... des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt." 2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 ... (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 13 TEHAnpG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 7 StRAnpG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1." 3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter ... der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 schuldet" gestrichen. 6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 ... Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich ...
Artikel 8 StRAnpG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Angabe zu Anlage 3 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)". 2. § 13b wird wie folgt geändert: a) ... „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)". 2. § 13b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 9 StRAnpG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... „(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das ... Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur ... „(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;". 3. § 13b wird wie folgt gefasst: „§ 13b Leistungsempfänger als ... Entgelten;". 3. § 13b wird wie folgt gefasst: „§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner (1) Für nach § 3a Absatz 2 im ... 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 5 ... „§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ... 1 und 5 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 2" und die Angabe ... Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 2" und die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ ... 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 2" und die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 5. In § ... Absatz 1 und 2" und die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe ... ersetzt. 5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 6. § 15 ... 1 Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) ... 1 wird wie folgt gefasst: „die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." b) In ... ausgeführt worden sind." b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 7. § 18 ... b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In ... 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz ... In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz „(§ ... Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz „(§ 13b Abs. 4)" durch den Klammerzusatz „(§ 13b Absatz 7)" und die Wörter ... 1 werden der Klammerzusatz „(§ 13b Abs. 4)" durch den Klammerzusatz „(§ 13b Absatz 7)" und die Wörter „§ 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" durch die ... durch den Klammerzusatz „(§ 13b Absatz 7)" und die Wörter „§ 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz ... Wörter „§ 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt. 8. § 18a wird wie folgt gefasst: ... worden sind." 10. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 11. § 22 ... 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) In ... 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 ... In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b Abs. ... 13b Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 5" ersetzt.  ... Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 5" ersetzt. 12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ... 1 bis 5" ersetzt. 12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 13. § 26a ... 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 5" ersetzt. 13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... berichtigt,". 14. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 4 Satz 2" ersetzt. ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 15. § 27a Absatz 1 wird ...
Artikel 7 EUStVUG Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Gesetzes" ... die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Gesetzes" ...
Artikel 8 EUStVUG Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
... September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des ... „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes" ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 EUUStUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie 2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, sofern die ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Verlust oder der Diebstahl festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt." 9. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 ... Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5 , nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c ... ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § ... 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 4 HBeglG 2006 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist."  ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... durch die Wörter „Verkehr mit Taxen" ersetzt. 6. § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 7 JStG 2009 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Satz 2" ersetzt. 7. § 13b Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ... Inland aus und schuldet für diese Leistung der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der ...
Artikel 8 JStG 2009 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7". ... 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7". 2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze." 8. § 13b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt: „Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7  ... 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7 Lfd. Nr. ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 6 6. VStÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 11 StÄndG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 22 WaChaG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed