(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem
Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach §
30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.
(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des §
18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) §
34 Abs. 3 gilt entsprechend.
Soweit in den §§
34 und
35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend.