§ 13
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander
- 1.
- die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
- 2.
- durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 AHStatGes ... Anmeldepapiers; 3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergänzung des ... Papiere; 6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen. (2) Die ...
§ 16 AHStatGes ... § 13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-DurchführungsverordnungV. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2238
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-DurchführungsverordnungV. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-DurchführungsverordnungV. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2230
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-DurchführungsverordnungV. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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