(1) Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§
242 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu beachten. §
5 Abs. 2, 3, 4 und 5 und §
6a des
Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. Rückstellungen nach §
249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. §
9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des
D-Markbilanzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Berichtigung von Ansätzen nach §
10 Abs. 4 Satz 2 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach §
2 Abs. 1 errichtet werden, entsprechend.
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250