§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.
(2) §
17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und §
19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
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interne Verweise§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019) ... an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a , 21, 24, 24b und 25 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... 2 wird aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe §§ 17, 19, 20a , 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und ... 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19, 20a , 21, 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: ... Untersuchung." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 15. In § 20a Abs. 2 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben. (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend. (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die ...
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