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§ 21 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 21 Einberufung



(1) 1Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) 1Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1.
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,

3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.



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Frühere Fassungen von § 21 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019)
... an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21 , 24, 24b und 25 ...
§ 23 WPflG Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen (vom 09.08.2019)
... sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3 gilt ...
§ 33 WPflG Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (vom 09.08.2019)
... entsprechend. (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid ( §§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes" gestrichen. 4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21 , 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ... 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21 , 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert:  ... angefügt: „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...