§ 54 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | §§ 54 bis 62 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 54 Freiwilliger Wehrdienst | (Text neue Fassung)§§ 54 bis 62 (aufgehoben) |
(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. (2) § 10 gilt entsprechend. |