Änderung §§ 54 bis 62 WPflG vom 13.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von §§ 54 bis 62 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 54 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§§ 54 bis 62 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst


(Text neue Fassung)

§§ 54 bis 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed