Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
- a)
- für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und
- d)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.