§ 24 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
- 1.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- 2.
- mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
- 3.
- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt,
- 4.
- mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,
- 5.
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen zu zahlen ist,
- 6.
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,
- 7.
- mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,
- 8.
- mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
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