Änderung § 3a KVLG 1989 vom 02.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 15 GKV-WSG am 2. Februar 2007 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.02.2007 geltenden Fassung
§ 3a KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei ist, wer

(Text alte Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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