Änderung § 43a KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 43a KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 43a KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld


(Text neue Fassung)

§ 43a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).



 



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