§ 47 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 47 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Tragung der Beiträge | |
(Text alte Fassung) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein. | (Text neue Fassung) (1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein. (2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein. |