Fünfter Abschnitt - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


§ 34 hat 7 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

1.
die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2.
die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und

3.
die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) G. v. 22. März 2020 BGBl. I S. 604 m.W.v. 1. April 2020

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 16 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.


Text in der Fassung des Artikels 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013



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