(1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen sein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer Eichung verzichten.
(2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas und Skala auszustatten. Das Standglas muß einen Absperrhahn haben. Können Standgläser nicht angebracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen Meßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaffen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.
(3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.