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§ 7 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume und des Standorts der festen Lagergefäße sowie ihrer Kennzeichnung,

3.
eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen,

5.
eine Betriebserklärung mit

a)
Beschreibung der Betriebsvorgänge,

b)
Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen,

c)
gegebenenfalls Angaben darüber,

aa)
ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager jährlich entnommen werden sollen,

bb)
ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

cc)
wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 7 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BrStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.04.2008)
... der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt". 7. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 ...