(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.
(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. §
221 der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130