(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach §
137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben
- 1.
- die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
- 2.
- die Lagersollbestände zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.