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§ 16 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Steueranmeldung



(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben

1.
die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,

2.
die Lagersollbestände zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.



 

Zitierungen von § 16 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BrStV Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
... indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt. (2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene ...
§ 34 BrStV Steuerverfahren (vom 01.04.2008)
... zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.  ...
§ 48 BrStV Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung (vom 01.01.2007)
... seinem Branntweinlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.  ...