Änderung § 20a SVRV vom 23.07.2009

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§ 20a SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 20a SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


(Text alte Fassung)

(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) § 11 Absatz 1 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.




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