§ 15 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses


§ 15 hat 1 frühere Fassung

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung B. v. 22. Januar 2009 BGBl. I S. 81 m.W.v. 1. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 15 Wehrbeschwerdeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
vom 22.01.2009 BGBl. I S. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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