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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 3



(1) Bei den Gebäuden und anderen baulichen Anlagen können erfaßt werden:

Lage und Größe des zugehörigen Grundstücks, Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und der anderen baulichen Anlagen und deren Nutzung, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, Anschluß des Grundstücks an eine Kanalisation sowie das Bestehen eines Erbbaurechts.

(2) Bei den Gebäuden können außerdem erfaßt werden:

1.
der Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung oder auf Einräumung oder Übertragung eines Erbbaurechts oder Nießbrauchs hat;

2.
bei Einzelpersonen oder Ehepaaren als Eigentümer Angaben zur sozialen Stellung und Staatsangehörigkeit;

3.
Lage, Art, Baujahr und Grundfläche des Gebäudes, Beheizungsart und verwendete Heizenergie, Zahl der Geschosse sowie Zahl und Lage der Wohnungen und Arbeitsstätten innerhalb des Gebäudes; Art und Größe der Nutzflächen im Gebäude; bei Gebäuden mit Wohnraum außerdem Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in den letzten zehn Jahren; bei Anstaltsgebäuden außerdem der Zweck der Anstalt und die Zahl der Heimplätze.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoZählVorbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoZählVorbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WoZählVorbG
... Gebäude- und Wohnungszählung a) für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter; b)  ... Wohnungszählung a) für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter; b) für die ...