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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 1



Zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 werden im Jahr 1974 zwei Probebefragungen sowie methodische Untersuchungen durchgeführt. Soweit es erforderlich ist, kann für die Gebäude- und Wohnungszählung eine dritte Probebefragung durchgeführt werden.


§ 2



(1) Die Probebefragungen erstrecken sich

1.
auf Angaben über Gebäude und über andere bauliche Anlagen, die mit diesen lage- oder nutzungsmäßig in Zusammenhang stehen oder die Wohnraum oder eine Arbeitsstätte enthalten (Gebäudezählung);

2.
auf Angaben über Wohnungen und Haushalte (Wohnungszählung);

3.
auf Angaben über nicht-landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).

(2) Die Probebefragungen erfolgen in ausgewählten Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß in jede Probebefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung höchstens 25.000 Haushalte und zur Arbeitsstättenzählung höchstens 5.000 Arbeitsstätten einbezogen werden.


§ 3



(1) Bei den Gebäuden und anderen baulichen Anlagen können erfaßt werden:

Lage und Größe des zugehörigen Grundstücks, Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und der anderen baulichen Anlagen und deren Nutzung, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, Anschluß des Grundstücks an eine Kanalisation sowie das Bestehen eines Erbbaurechts.

(2) Bei den Gebäuden können außerdem erfaßt werden:

1.
der Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung oder auf Einräumung oder Übertragung eines Erbbaurechts oder Nießbrauchs hat;

2.
bei Einzelpersonen oder Ehepaaren als Eigentümer Angaben zur sozialen Stellung und Staatsangehörigkeit;

3.
Lage, Art, Baujahr und Grundfläche des Gebäudes, Beheizungsart und verwendete Heizenergie, Zahl der Geschosse sowie Zahl und Lage der Wohnungen und Arbeitsstätten innerhalb des Gebäudes; Art und Größe der Nutzflächen im Gebäude; bei Gebäuden mit Wohnraum außerdem Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in den letzten zehn Jahren; bei Anstaltsgebäuden außerdem der Zweck der Anstalt und die Zahl der Heimplätze.


§ 4



(1) Bei den Wohnungen können erfaßt werden:

1.
der Wohnungsinhaber; Art, Größe, Ausstattung und Verwendungszweck der Wohnung; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume, Beheizungsart und verwendete Heizenergie;

2.
bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten und -leistungen;

3.
bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens.

(2) Bei den Haushalten können erfaßt werden:

1.
die Haushaltsmitglieder und deren Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Schul- und Hochschulabschluß, soziale Stellung, Beteiligung am Erwerbsleben, Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, wöchentliche Arbeitszeit; monatliches Nettoeinkommen des Haushalts;

2.
hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie deren Anschrift;

3.
Wohnverhältnis, Bezugsjahr der jetzigen Wohnung, Besitz von Kraftfahrzeugen und deren Abstellung während der Nacht, Besitz von weiterem Wohnraum;

4.
bei Untermietern außerdem Zahl und Größe der gemieteten Räume und Belegung mit weiteren Untermietparteien sowie Höhe der Miete einschließlich Umlagen;

5.
bei Anstalten die Zahl der Insassen und des Personals und für diese die Angaben nach den Nummern 1 und 2.


§ 5



Bei den Arbeitsstätten und Unternehmen können erfaßt werden:

1.
Name, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschluß und Zahl der Sprechstellen, Nutzfläche in Gebäuden, Eröffnungsjahr und Art der Niederlassung, Träger der Arbeitsstätte, Art der ausgeübten Tätigkeit oder des Aufgabengebiets der Arbeitsstätte und des Unternehmens; Betriebsnummer der Bundesanstalt für Arbeit;

2.
Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Stellung im Betrieb, Art der Tätigkeit und ausländischer Staatsangehörigkeit; Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern; Zahl der mobilen Arbeitnehmer und der maximal besetzten Arbeitsplätze am Ort der Arbeitsstätte;

3.
Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;

4.
bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen außerdem die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die Rechtsform des Unternehmens;

5.
bei Hauptniederlassungen außerdem für jede Zweigniederlassung Name, Bezeichnung, Anschrift, Eröffnungsjahr, Art der ausgeübten Tätigkeit oder des Aufgabengebiets, Zahl der tätigen Personen und die Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres.


§ 6



(1) Befragt werden

1.
bei den Probebefragungen zu der Gebäude- und Wohnungszählung

a)
für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter;

b)
für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter;

c)
für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, bei Haushalten von Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen auch deren Leiter;

2.
bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstättenzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.

(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. Diese dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist auszuschließen.


§ 7



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 8



Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.