(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. Berechnungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unternehmens oder des privaten Vermieters nach §
4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.
(2) Die Antragberechtigung nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen.
(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis über die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem ihre Verfügungsbefugnis besteht.
§ 12 AHG Ermächtigung (vom 27.06.2020) ... der Ermittlung der Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7 , der Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von ... Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7 ) gewährt werden. Dabei sind nähere Vorschriften zu erlassen über 1. die ...
V. v. 15.12.2000 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179