§ 14c
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen, und
- 2.
- für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.
(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und
- 2.
- sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.
(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Absatzes 2 aus den
- 1.
- in Anlage 10 Nr. 2.1 beschriebenen Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder
- 2.
- den in Anlage 10 Nr. 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)
hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage
24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.
(4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und
- 2.
- sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.
(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage
11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage
24 sind zu beachten.
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interne Verweise§ 7 DiätV ... Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2, 2. für ... 2, 2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten ...
§ 7a DiätV (vom 01.12.2006) ... Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten, g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung, h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 ... 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung, h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV ... Anlage 2" durch die Angabe Anlagen 2 und 9" ersetzt. 4. § 14c wird wie folgt gefasst: § 14c (1) Säuglingsanfangsnahrung ... 2 und 9" ersetzt. 4. § 14c wird wie folgt gefasst: § 14c (1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig ... aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,". bb) Nach ... g wird folgender neuer Buchstabe h eingefügt: h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder". cc) Der bisherige Buchstabe h wird ... 14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst: Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von ... kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen. 2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von ... kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen. 2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder ... von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden. 10. Mineralstoffe 10.1 ... 15. Anlage 11 wird wie folgt gefasst: Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV ... Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden." 15. In Anlage 16 wird ...
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
Artikel 1 DiätVuaÄndV Änderung der Diätverordnung ... (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst: „h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder". 4. In Anlage 9 ... Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der ... im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden." 5. In Anlage 10 werden ... geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „zu § 14c Abs. 4" durch die Wörter „zu § 14c Absatz 4 und 5" ersetzt. ... werden die Wörter „zu § 14c Abs. 4" durch die Wörter „zu § 14c Absatz 4 und 5" ersetzt. b) In den Nummern 2.1, 2.3, 8.1 und 8.2 werden jeweils ... g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) herge- stellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Ab- satz 5 entsprechen. 7. In Anlage 24 wird die ... wird die Überschrift wie folgt geändert: a) Die Wörter „zu § 14c Abs. 3" werden durch die Wörter „zu § 14c Absatz 3 und 5" ersetzt. ... Die Wörter „zu § 14c Abs. 3" werden durch die Wörter „zu § 14c Absatz 3 und 5" ersetzt. b) Das Wort „Säuglingsanfangsnahrung" ...
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