(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach §
7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach §
7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt §
8 Abs. 4 Satz 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des §
1 Abs. 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach §
7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach §
7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§
21,
21a,
22a oder
22b erfasst werden.
Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".