Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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Kenntlichmachung von Zusatzstoffen - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18

Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung

Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

§ 15


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 15. November 2006 BGBl. I S. 2654 m.W.v. 1. Dezember 2006

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§ 16



(weggefallen)

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§ 17


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010

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§ 18


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:

1.
(weggefallen)

2.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",

3.
(weggefallen)

4.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".



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