Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 01.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 1 der 13. DiätVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und

3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Beikost:

Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

2. Getreidebeikost:

Beikost aus

a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,

b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,

c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder

d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1. vollständige bilanzierte Diäten

a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder

b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,

die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und

2. ergänzende bilanzierte Diäten

a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder

b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,

die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Für die Begriffe 'Säuglinge', 'Kleinkinder', 'Säuglingsanfangsnahrung' und 'Folgenahrung' gilt § 2 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes.

(Text neue Fassung)

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Säuglinge:

Kinder unter zwölf Monaten;

2. Kleinkinder:

Kinder zwischen ein und drei Jahren;

3. Säuglingsanfangsnahrung:

Lebensmittel,
die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;

4. Folgenahrung:

Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


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(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.



(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.

(2) Zulässig ist bei

1. (weggefallen)

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2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,



2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung'; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,

3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,

b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,

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die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden",



die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden',

4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei

a) Maldigestion oder Malabsorption,

b) Störungen der Nahrungsaufnahme,

c) Diabetes mellitus,

d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,

e) chronischer Pankreatitis oder

f) Gicht

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geeignet sind, die Aussage "zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden.



geeignet sind, die Aussage 'zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes'; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


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(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.



(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4a


(1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

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(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.



(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmittel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.

(5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.

(6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen.



§ 7a


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Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diätetischen Lebensmitteln verwendet werden.



Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diätetischen Lebensmitteln verwendet werden.

§ 11a


(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muss in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.

(2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des gleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind und der Sendung eine schriftliche Erklärung des Herstellers beigefügt ist. Aus dieser Erklärung muss sich die Übereinstimmung der Lebensmittel mit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für den Ort der ersten Zollabfertigung zuständige Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben.

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(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden.



(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14


(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,

a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,

b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten,

c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind;

der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;

2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;

3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.

(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein;

2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschreiten;

3. in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;

4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen

a) in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10.000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50.000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind,

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b) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,

c) in
1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;



b) in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;

5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt;

6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.

(3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet werden

1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,

2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern ihr Gehalt an

a) Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilogramm,

b) Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm

überschreitet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14e (neu)




§ 14e Einschränkungen der Werbung


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(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die

1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;

2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;

3. die Begriffe „humanisiert', „maternisiert' oder gleichsinnige Begriffe verwendet;

4. den Begriff „adaptiert' verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die

1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;

2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;

3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;

4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;

5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;

6. nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig' bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;

7. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14f (neu)




§ 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken


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(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:

1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;

2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;

3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.

(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.

§ 15


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Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.



(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17


(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen.



(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:



(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:

1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;

2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;

3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten "... Kilojoule (... Kilokalorien)" oder "... kJ (... kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt werden.



4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten '... Kilojoule (... Kilokalorien)' oder '... kJ (... kcal)'; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g' oder 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml' ersetzt werden.

Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.

(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22b


(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1

1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,

2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und

3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,

enthält.

(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,

2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit



1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,

2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit

angebracht ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.



(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25


(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend,

angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muss die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.



3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.



(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,

2. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,

f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,

g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung oder

h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost

gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,

3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer



(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,

3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) (weggefallen)

b) § 20 Abs. 3,

c) § 20a Satz 1,

d) (weggefallen)

e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,

f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

g) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4,

h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder

i) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer



(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (weggefallen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,

g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder

h) entgegen § 22a Abs. 1, 3 oder 5 ein diätetisches Lebensmittel

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 22b Abs. 3
oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

4.
entgegen

a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,



(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14e Werbung betreibt,

2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt,

3.
entgegen

a) § 19 Abs. 1,

b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

e) §
22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4,

f)
§ 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,

g)
§ 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder

h)
§ 24 Nr. 1,

jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.



d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder

e)
§ 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

4. entgegen
§ 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.
2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den Verkehr gebracht werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen



Stoff | Verwendung | Höchstmengen
(außer bei
bilanzierten Diäten 1)) | Mindestmengen
(außer bei
bilanzierten Diäten 1))

Kategorie 1
Vitamine | | |

Vitamin A | | |


- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat |
| a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 0,9 Milli-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 1,8 Milli-
gramm pro Tages-
ration, berechnet als
Retinol |

b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
10 Milligramm pro
Kilogramm, berechnet
als Retinol |

c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere
und Stillende be-
stimmt sind, höchstens
1,1 Milligramm
bezogen auf die Ta-
gesverzehrmenge,
berechnet als Retinol | c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere
und Stillende bestimmt
sind, mindestens
0,3 Milligramm bezo-
gen auf die Tagesver-
zehrmenge, berechnet
als Retinol

d) bei Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt bis zu 1,2 Mil-
ligramm pro Liter des
verzehrfertigen Er-
zeugnisses, berechnet
als Retinol |

e) bei Lebensmitteln auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Klein-
kinder insgesamt bis
zu 3 Milligramm pro
Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als
Retinol |

- Beta-Carotin*) | | |


Vitamin D
- Vitamin D3
(Cholecalciferol)
- Vitamin D2
(Ergocalciferol) |
| a) bei diätetischen Le -
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 1,6 Mikro-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 5 Mikro-
gramm pro Tagesrati-
on, berechnet als
Calciferol |

b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol |

c) für Säuglingsflaschen-
nahrung insgesamt
bis zu 15 Mikrogramm
pro Liter des verzehr-
fertigen Erzeugnisses,
berechnet als
Calciferol |

Vitamin E
- D-a-Tocopherol*)
- DL-a-Tocopherol*)
- D-a-Tocopherylacetat
- DL-a-Tocopheryl-
acetat
- D-a-Tocopherylsäure-
succinat | | Tocopherylsäuresuccinat
für Säuglingsflaschen-
nahrung bis zu 50 Milli-
gramm des verzehrferti-
gen Erzeugnisses |

Vitamin K
- Phyllochinon*)
(Phytomenadion*)) | | |

Vitamin B1
- Thiaminhydrochlorid
- Thiaminmononitrat | | |

Vitamin B2
- Riboflavin*)
- Riboflavin-5'-
phosphat, Natrium | | |

Niacin
- Nicotinsäure
- Nicotinamid | | |

Pantothensäure
- Calcium-D-panto-
thenat
- Natrium-D-panto-
thenat
- D-Panthenol*) | | |

Vitamin B6
- Pyridoxinhydrochlorid
- Pyridoxin-5'-phosphat
- Pyridoxindipalmitat | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

Folsäure
- Vitamin B9*)
(Pteroylglutaminsäure*)) | | |



Folate
- Calcium-L-methylfolat

- Vitamin B9*)
(Pteroylglutaminsäure*)) | | |

Vitamin B12
- Cyanocobalamin*)
- Hydroxocobalamin | | |

Biotin
- D-Biotin*) | | |

Vitamin C
- L-Ascorbinsäure*)
- Natrium-L-ascorbat
- Calcium-L-ascorbat
- Kalium-L-ascorbat
- L-Ascorbyl-6-palmitat | | |




Kategorie 2
Mineralstoffe

| | |

Calcium
- Calciumcarbonat
- Calciumchlorid
- Calciumsalze der
Zitronensäure
- Calciumgluconat
- Calciumglycero-
phosphat
- Calciumhydroxid
- Calciumlactat
- Calciumsalze der
Orthophosphorsäure
- Calciumoxid
- Calciumsulfat | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

Magnesium
- Magnesiumacetat
- Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der
Zitronensäure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycero-
phosphat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumsalze der
Orthophosphorsäure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumoxid
- Magnesiumsulfat | | |

Eisen
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisenfumarat
- Eisenlactat
- Eisengluconat
- Eisennatriumdi-
phosphat
- Eisendiphosphat
(Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- Eisensulfat
- Elementares Eisen
(Carbonyl + elektroly-
tisch + wasserstoff-
reduziert) | | |



Magnesium
- Magnesiumacetat | | |

- Magnesium-L-aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

-
Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der
Zitronensäure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycero-
phosphat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumsalze der
Orthophosphorsäure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumoxid
- Magnesiumsulfat | | |

Eisen
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisenfumarat
- Eisenlactat
- Eisengluconat
- Eisenbisglycinat

- Eisennatriumdi-
phosphat
- Eisendiphosphat
(Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- Eisensulfat
- Elementares Eisen
(Carbonyl + elektroly-
tisch + wasserstoff-
reduziert) | | |

Kupfer
- Kupfercarbonat
- Kupfercitrat
- Kupfergluconat
- Kupfersulfat
- Kupferlysinkomplex | | |


Jod
- Kaliumjodid
- Kaliumjodat
- Natriumjodid
- Natriumjodat |
In jodiertem Kochsalz-
ersatz dürfen nur die
Kaliumverbindungen
verwendet werden | a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als
Tagesration für Über-
gewichtige bestimmt
sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig
angeboten werden,
höchstens 300 Mikro-
gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod | a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für Über-
gewichtige bestimmt
sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig
angeboten werden,
mindestens 130 Mikro-
gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod

b) für Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt höchstens
150 Mikrogramm pro
Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses, be-
rechnet als Jod | b) für Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt mindestens
50 Mikrogramm pro
Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses,
berechnet als Jod

c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt höchs-
tens 300 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod | c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt mindes-
tens 100 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod

d) für jodierten Koch-
salzersatz höchstens
25 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz | d) für jodierten Koch-
salzersatz mindestens
15 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz

Zink
- Zinkacetat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid
- Zinkcitrat
- Zinkgluconat
- Zinklactat
- Zinkoxid
- Zinksulfat | | |

Mangan
- Mangancarbonat
- Manganchlorid
- Mangancitrat
- Mangangluconat
- Manganglycero-
phosphat
- Mangansulfat | | |

Natrium
- Natriumbicarbonat
- Natriumcarbonat
- Natriumchlorid*)
- Natriumcitrat
- Natriumgluconat
- Natriumhydroxid
- Natriumlactat
- Natriumsalze der
Orthophosphorsäure | | |

Kalium
- Kaliumbicarbonat
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumcitrat
- Kaliumgluconat
- Kaliumglycero-
phosphat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumlactat
- Kaliumsalze der
Orthophosphorsäure | | |

Selen
- Natriumselenat
- Natriumhydrogen-
selenit
- Natriumselenit | | |

Chrom (III) und Hexa-
hydrate
- Chrom-(III)-chlorid
- Chrom-(III)-sulfat | | |

Molybdän (VI)
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat | | |

Fluor
- Kaliumfluorid
- Natriumfluorid | | |

Kategorie 3
Aminosäuren | | |

- L-Alanin
- L-Arginin | | |

- L-Asparaginsäure | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Citrullin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Cystein
- L-Cystin
- L-Glutaminsäure
- L-Glutamin | | |

- Glycin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Histidin
- L-Isoleucin
- L-Leucin
- L-Lysin
- L-Lysinacetat
- L-Methionin
- L-Ornithin
- L-Phenylalanin | | |

- L-Prolin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Serin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Threonin
- L-Tryptophan
- L-Tyrosin
- L-Valin | | |

- L-Arginin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Lysin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Lysin-L-Glutamat | nur für bilanzierte Diäten | |

- N-Acetyl-L-Cystein | nur für bilanzierte Diäten | |

- N-Acetyl-L-Methionin | nur für bilanzierte Diäten,
die für Personen, die älter
als 1 Jahr sind, bestimmt
sind | |

Bei zugelassenen Amino-
säuren können auch
die Natrium-, Kalium-,
Calcium- und Magne-
siumsalze sowie ihre
Hydrochloride verwen-
det werden. | | |

Kategorie 4
Carnitin und Taurin | | |

- L-Carnitin*)
- L-Carnitinhydrochlorid
- L-Carnitin-L-Tartrat
- Taurin | | |

Kategorie 5
Nucleotide | | |

- Adenosin-5'-phos-
phorsäure (AMP)
- Natriumsalze von AMP
- Cytidin-5'-monophos-
phorsäure (CMP)
- Natriumsalze von
CMP
- Guanosin-5'-phos-
phorsäure (GMP)
- Natriumsalze von
GMP
- Inosin-5'-phosphor-
säure (IMP)
- Natriumsalze von IMP
- Uridin-5'-phosphor-
säure (UMP)
- Natriumsalze von
UMP | | |

Kategorie 6
Cholin und Inosit
- Cholin*)
- Cholinchlorid
- Cholincitrat
- Cholintartrat
- Inosit | | |

Sonstige Stoffe | | |

- Agar-Agar
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl | für diätetische Lebens-
mittel, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle
einer Mahlzeit oder als
Tagesration für kalorien-
arme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung be-
stimmt sind | insgesamt bis zu
30 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen Er-
zeugnisses, einschließ-
lich der ggf. zu technolo-
gischen Zwecken zu-
gesetzten Mengen |

- Pektin
- amidiertes Pektin | für diätetische Lebens-
mittel, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle
einer Mahlzeit oder als
Tagesration für kalorien-
arme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung
bestimmt sind | insgesamt bis zu
50 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen Er-
zeugnisses, einschließ-
lich der ggf. zu technolo-
gischen Zwecken zu-
gesetzten Mengen |

- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
- Pektin
- amidiertes Pektin
- Lecithin | für Lebensmittel, geeignet
zur Behandlung der Säug-
fingsdyspepsie | insgesamt bis zu
10 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen
Erzeugnisses |

---
1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen.
*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 15 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 2) Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen




Anlage 15 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 2, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2) Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen



Aussage | Anforderungen

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1. Adaptiertes Protein | Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.

2. Niedriger Natriumgehalt | Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal).



1. Adaptiertes Protein | Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.

2. Niedriger Natriumgehalt | Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis.

3. Saccharosefrei | Saccharose ist nicht enthalten.

4. Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

5. Lactosefrei | Lactose ist nicht enthalten.

6. Mit Eisen angereichert | Eisen wurde zugesetzt.

7. Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Antigen- oder reduzierten Allergengehalt beziehen. | a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Bestimmungen von Anlage 10 Nr. 2.1 genügen; die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

b) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

c) Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

d) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.






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