§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
(1) 1Die durch Beiträge nach
- 1.
- § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
- 3.
- § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
2Die den nach
§ 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
- 1.
- 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
- 3.
- 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
2In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 FSBeitrV Beitragspflicht (vom 17.09.2022) ... denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die ... jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV ... durch das Wort „Betriebsmitteln" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 11 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Artikel 1 9. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung ... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV ... 55" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe den §§ 3 und 4" durch die Angabe § 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe den §§ 3 und 4" durch die Angabe § 3 " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ... Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe § 48 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
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