(1) Reparationsschäden (§
2), Restitutionsschäden (§
3), Zerstörungsschäden (§
4) und Rückerstattungsschäden (§
5) werden ausschließlich durch dieses Gesetz geregelt. Eine Entschädigung wird nur gewährt, wenn und soweit dieses Gesetz sie vorsieht.
(2) Die Frage einer Anerkennung von Maßnahmen, die zu Schäden im Sinne des Absatzes 1 geführt haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.