(1) Ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des zweiten Weltkriegs aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen.
(2) Die Vorschriften des §
2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 6 RepG Wegnahme ... Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem ... dem förmlichen Entzug entspricht. (2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschaftsgüter weggenommen, ...
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411