Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 12 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 12 Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter


§ 12 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Schäden müssen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder, soweit sich Schadenstatbestände auch auf Schäden außerhalb dieses Gebiets beziehen, in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstanden sein.

(2) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen entstanden sein

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an nicht unter Nummer 1 fallenden Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt.

Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn die Ansprüche, Anteile oder Geschäftsguthaben zum Betriebsvermögen gehören; dies gilt auch für Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2.

(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs sowie Rückerstattungsschäden müssen entstanden sein

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt,

b)
an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

c)
an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,

d)
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

e)
an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese in den bezeichneten Gebieten nach der Wegnahme verwertet worden sind.

(4) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften, auch wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich der Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2, gelten als in dem Gebiet entstanden, in welchem bei privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Sitz hatte; maßgebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadenseintritts. Befand sich der Sitz, nicht aber auch die Geschäftsleitung in Berlin, so gelten die in Satz 1 genannten Schäden als in dem Gebiet entstanden, in dem sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Schadenseintritts befunden hatte. Schäden an deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten, gelten auch dann als in den in Absatz 3 bezeichneten Gebieten entstanden, wenn der Aussteller im Zeitpunkt des Schadenseintritts den Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder wenn die Schuldverschreibungen auf Grund von Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einem Bereinigungsverfahren unterliegen. Schäden an im Gebiet des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Ausstellers des Wertpapiers im Zeitpunkt des Schadenseintritts entstanden; Schäden an außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Ausstellers des Zertifikats im Zeitpunkt des Schadenseintritts entstanden. Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2 gelten abweichend von Satz 1 stets als im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin entstanden, wenn sich die Maßnahmen gegen Vermögen der Kapitalgesellschaft, der Genossenschaft oder des Schuldners gerichtet haben, das sich in diesen Gebieten befunden hat.

(5) Absatz 4 gilt auch für Schäden an solchen Ansprüchen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, die zum Betriebsvermögen gehören.

(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 gilt als Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossenschaft mit Sitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet von 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstätten sich aber in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des deutschen Reichs befanden. Ferner gilt der Verlust einer Geldeinlage bei einem Geldinstitut als Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, wenn die Geldeinlage bei der Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts bestand, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand. Hatte eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Sitz im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, wird ein Schaden an den Anteilen oder Geschäftsguthaben insoweit nach diesem Gesetz berücksichtigt, als er auf einem Schaden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen der Gesellschaft oder Genossenschaft in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs beruht.

(7) Schäden an Schiffen werden auch berücksichtigt, wenn sich ein Schiff außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete befunden hat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem Schiffsregister der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete oder im damaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-Mitte eingetragen war, und wenn der Schiffseigner zu diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz in den Gebieten des Absatzes 1 hatte.

(8) Soweit der Rückerstattungsschaden in einer Ersatzleistung besteht, muß der Ersatz für eines der in Absatz 3 aufgeführten Wirtschaftsgüter geleistet worden sein. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist Voraussetzung, daß der Rückgriffsanspruch aus einem Rückerstattungsschaden an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 3 entstanden ist.

(9) In den Fällen des § 7 beziehen sich die Absätze 1 bis 7 auf diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung abgewendet worden ist.

(10) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 3 ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Reparationsschaden nur zu berücksichtigen

1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,

2.
die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.

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Zitierungen von § 12 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RepG Entschädigungsfähige Schäden
... sind Schäden, für welche die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 ...
§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c), wenn der Wertverlust der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder ...
§ 23 RepG Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen
... Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... 2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 36 RepG Sparerzuschlag
...  (3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 10 Nr. 1 gilt als Schaden an einer ...
§ 37 RepG Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
... Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des § 12 Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des ...
§ 46 RepG Familiengesellschaften
... daß die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten und als Schäden an ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15a LAG Zonenschäden
... berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden, 3. als ...


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