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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 30 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 30 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen



Die Vorschriften des § 22 des Feststellungsgesetzes über die Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen und die Folgen der Nichtabgabe solcher Erklärungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit im Ausland belegenes Vermögen bei der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens auf Zeitpunkte vom 1. Januar 1940 bis zum 1. Januar 1945 und bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für den Hauptveranlagungszeitraum 1940 nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen war.

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Zitierungen von § 30 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des § ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der beruflichen ...