Sind Schäden an Wirtschaftsgütern eingetreten, die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im Sinne des
Feststellungsgesetzes beschafft worden waren (§
15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach §
249 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungszahlungen gekürzt worden, so ist der Grundbetrag nach diesem Gesetz um den Kürzungsbetrag zu erhöhen.